Finanzen

Caritasverband für den Bezirk Hochtaunus e. V.

Sozialberatung

Die Sozialberatung hilft Menschen in schwierigen Lebenssituationen. Das Team berät zu allen Fragen rund um die Sicherung der finanziellen Lebensgrundlagen. Wir unterstützen bei der Kontaktaufnahme zu Behörden und Fachdiensten und bei der Suche nach passenden Hilfsangeboten.

Caritas Beratung
Hessenring 27A
61449 Steinbach (Taunus)
Telefon: 06172 59 760-210
sozialberatung@caritas-hochtaunus.de
www.caritas-hochtaunus.de

Öffnungszeiten:
Terminvereinbarung:
Montag bis Freitag von 10:00 bis 12:00 Uhr
Aktuelle Informationen und Kontakt:
https://www.caritas-hochtaunus.de/sozialberatung

Videoberatung über Wire:
https://www.caritas-hochtaunus.de/hilfe-und-angebote/cari.chat-kommunikation-ueber-messenger

Kindergeld

Die Höhe des Kindergeldes beträgt 250 Euro monatlich pro Kind. Es wird bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr bezahlt. Das Kindergeld erhält die Person, in deren Haushalt das Kind lebt. Lebt das Kind mit beiden Elternteilen zusammen, können die Eltern untereinander regeln, wer das Kindergeld erhält. Lebt das Kind beispielsweise aufgrund eines Studiums nicht mehr zu Hause, wird das Kindergeld an die Person bezahlt, die den höheren Unterhalt an das Kind leistet. Zahlen beide Elternteile dasselbe, können Sie auch hier untereinander ausmachen, wer das Kindergeld erhält.

Familienkasse Frankfurt a.M.

Agentur für Arbeit Frankfurt am Main
Fischerfeldstraße 10–12
60311 Frankfurt am Main
Telefon: 0800 4555530 Information (kostenfreie Telefonnummer)
Telefon: 0800 4555533 Zahlungstermine Kindergeld (kostenfreie Telefonnummer)
Telefon: 0800 4555510 Forderungseinzug/Kasse (kostenfreie Telefonnummer)
Telefax: 069 2171 2430

familienkasse-frankfurt@arbeitsagentur.de
www.familienkasse.de
www.kinderzuschlag.de

Merkblätter und Formulare der Familienkasse – Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de) finden Sie hier:
www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/downloads-kindergeld-kinderzuschlag

Kindergeldzuschlag

Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld für Familien mit kleinem Einkommen gezahlt. Zum Einkommen zählen z.B. alle Einnahmen an Geld, wie etwa Einnahmen aus (nicht) selbständiger Erwerbstätigkeit, Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, ALG I und ergänzendes Bürgergeld oder Elterngeld.
Der Kinderzuschlag beträgt pro Kind bis zu 250 Euro monatlich. Der Zuschlag wird für die Dauer von sechs Monaten gezahlt.

Bezieht das Kind Unterhalt oder Waisenrente, werden diese nur zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet. Bei einem Unterhalt von 300 Euro wäre das eine Anrechnung von 135 Euro. Die tatsächliche Höhe des Kinderzuschlags beträgt in diesem Fall daher nur 157 Euro. (292 Euro ursprünglicher Zuschlag minus 135 Euro Anrechnung).

Ist der Bewilligungszeitraum abgelaufen, müssen Sie Kinderzuschlag neu beantragen.
Ändern sich in diesem sechsmonatigen Zeitraum Ihr Einkommen oder Ihre Wohnkosten, hat es keinen Einfluss auf die aktuelle Bewilligung.

Voraussetzungen zur Beantragung sind u.a., dass
• die Eltern für das Kind Kindergeld beziehen und
• das Einkommen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende erreicht.
• die Eltern die Höchsteinkommensgrenze nicht überschreiten.
• die Eltern mit Ihrem Einkommen, dem Kindergeld, dem eventuell zustehendem Wohngeld und dem Kinderzuschlag den Bedarf der ganzen Familie im Sinne des SGB II decken können.

Kinder, für die Kinderzuschlag gezahlt wird, müssen:

• unter 25 Jahre alt sein
• unverheiratet sein
• in Ihrem Haushalt leben

Bekommen Sie ausschließlich Bürgergeld oder SGB XII und haben sonst kein Einkommen, steht Ihnen der Kinderzuschlag nicht zu.

Den Antrag auf Kinderzuschlag stellen Sie bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Der Antrag kann auch online ausgefüllt werden.
Mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse können Eltern mit wenigen Angaben prüfen, ob sie einen Anspruch auf die Geldleistung haben.

www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse

Wenn Sie den Kinderzuschlag erhalten, stehen Ihnen auch Bildungs- und Teilhabeleistungen zu. Siehe dazu auch „Bildungs- und Teilhabeleistungen beantragen“.
Dazu gehören u.a.:
• die Befreiung der KiTa-Gebühren,
• das kostenlose Mittagessen in KiTa und Schule,
• die Kostenübernahme von Ausflügen mit KiTa, Kindertagespflege und Schule,
• das Schulbedarfspaket in Höhe von 195 Euro pro Schuljahr,
• 15 Euro pro Monat für die Teilhabe am sozialen und kulturellen
Leben in der Gemeinschaft, z.B. Sportverein oder Musikschule.

Elterngeld (-Plus)

Das Elterngeld gleicht Ihr fehlendes Einkommen nach der Geburt aus, insofern Sie nach der Geburt Ihres Kindes im Beruf pausieren bzw. reduzieren. Sie können entweder Basiselterngeld oder ElterngeldPlus beantragen; auch eine Kombination ist möglich.

Das Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt frühestens ab Geburt. Zahlungen können rückwirkend für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist, erfolgen.

Die Höhe des Elterngeldes berechnet sich an Ihrem monatlichen steuerpflichtigen Bruttoeinkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit der letzten 12 Monate vor der Geburt Ihres Kindes. Eltern mit höheren Einkommen erhalten 65 Prozent, Eltern mit niedrigeren Einkommen bis zu 100 Prozent dieses Voreinkommens. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro (150 Euro bei ElterngeldPlus) und höchstens 1800 Euro (900 Euro bei ElterngeldPlus) im Monat. Bei der Berechnung des Elterngeldes für Selbstständige wird das Wirtschaftsjahr vor dem Jahr der Geburt zu Grunde gelegt.

Das so ermittelte Elterngeld-Nettoeinkommen stellt die Basis für die Ermittlung des Auszahlungsbetrages dar.
Für nichtselbständig Beschäftigte bleiben diejenigen Kalendermonate im 12-Monatszeitraum unberücksichtigt, in denen Elterngeld für ein Vorkind oder Mutterschaftsgeld bezogen wurde oder in denen eine Minderung des Einkommens durch eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung vorlag. In diesen Fällen erfolgt ein Rückgriff auf frühere Monate.

Elterngeld wird in Form des Mindestbetrages in Höhe von 300 Euro auch gezahlt, wenn Eltern vor der Geburt nicht gearbeitet haben.

Einen Anspruch auf Elterngeld haben Sie, wenn Sie Ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und erziehen, mit Ihrem Kind im selben Haushalt leben, nicht mehr als 32 Stunden in der Woche arbeiten und Ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

Keinen Anspruch haben Eltern, die im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 300.000 Euro (ab 01.04.2024: 200.000 Euro) bzw. als Alleinerziehende von mehr als 250.000 Euro (ab 01.04.2024: 150.000 Euro) hatten.

Eltern können zusammen insgesamt 14 Monate Basiselterngeld beziehen und die Monate des Elterngeldbezuges flexibel untereinander aufteilen.
Ein Elternteil kann mindestens für zwei und höchstens für 12 Monate Elterngeld erhalten. Alleinerziehende können sogar die vollen 14 Monate für sich beanspruchen.

Wenn das Kind nach dem 31. März 2024 auf die Welt kommt, dürfen Eltern nur noch maximal einen Monat zeitgleich Basiselterngeld bis zum 12 Lebensmonat des Kindes beziehen. Wenn man die 14 Monate voll nutzen möchte, muss das andere Elternteil sich also mindestens einen Monat allein um das Kind kümmern.
Ausnahmen für den parallelen Bezug gibt es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingen und Frühchen.

Eltern können Basiselterngeld, ElterngeldPlus und zwei bis vier Partnerschaftsbonusmonate miteinander kombinieren. Das ElterngeldPlus ist interessant für Eltern, die bald nach der Geburt wieder in Teilzeit (bis zu 32 Stunden wöchentlich) arbeiten wollen. Eltern bekommen durch das ElterngeldPlus doppelt so lange Elterngeld, aber in halber Höhe, dass bedeutet aus einem bisherigen Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate.
Wenn Eltern gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden in zwei bis vier aufeinanderfolgenden Monaten arbeiten, können Sie einen Partnerschaftsbonus, sprich bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, beantragen.
Dies gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.
Zudem haben alle Bezieher von ElterngeldPlus die Möglichkeit, über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus Elterngeld zu erhalten.

Bei Mehrlingsgeburten wird ein Mehrlingszuschlag von 300 Euro (150 Euro bei ElterngeldPlus) für jedes weitere neugeborene Kind gezahlt.
Für weitere eigene Kinder, die neben dem Kind, für das aktuell Elterngeld beantragt wird, im Haushalt des Antragstellers leben, kann ein zusätzlicher Geschwisterbonus in Höhe von 10%, mindestens aber um 75 Euro pro Monat gewährt werden.
Der Mindestbetrag erhöht sich dann von 300 € auf 375 €.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung eines Geschwisterbonus liegen vor, wenn im Haushalt mindestens ein weiteres Kind unter drei Jahren oder mindestens zwei weitere Kinder unter sechs Jahren oder mindestens ein behindertes Kind unter 14 Jahren leben.

Falls Ihr Partner ein Kind aus einer früheren Beziehung hat, das mit in Ihrem Haushalt lebt, können Sie für dieses Kind nur den Geschwisterbonus erhalten, wenn Sie verheiratet sind.

Mehrlinge werden bei der Ermittlung der für den Geschwisterbonus relevanten Kinder unter drei bzw. unter sechs Jahren wie ein Kind behandelt.
Des Weiteren gibt es Zusatz-Monate für Frühchen.
Wird das Kind acht, zwölf oder 16 Wochen zu früh geboren, erhalten die Eltern zwei, drei oder vier Monate zusätzlich Elterngeld – oder, wenn sie sich für das ElterngeldPlus entscheiden, vier, sechs bzw. acht Monate.

Achtung: Das Elterngeld wird beim Bürgergeld und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet – dies betrifft auch den Mindestbetrag. Es gibt aber eine Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Bürgergeld, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes beziehungsweise ihrer Mehrlingskinder erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Dieser Freibetrag liegt je nach Verdienst bei höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe steht das Elterngeld damit zusätzlich zur Verfügung.

Das Mutterschaftsgeld in der zweimonatigen Mutterschutzfrist nach der Geburt wird mit dem Elterngeld verrechnet. Da Mütter mit diesem Mutterschaftsgeld in den ersten acht Wochen nach der Geburt fast immer auf die volle Höhe ihres zuvor erzielten Netto kommen, erhalten sie de facto nur zehn Monate Elterngeld, auch wenn sie zwölf beantragt haben.

Großeltern erhalten kein Elterngeld während ihrer Großelternzeit.

Amt für Versorgung und Soziales
Walter-Möller-Platz
60439 Frankfurt/Main

Telefon: 069-15671
E-Mail: post@havs-fra.hessen.de

Übernahme Kinderbetreuungskosten

Eltern und Erziehungsberechtigte können beim Hochtaunuskreis einen Antrag auf Übernahme anfallender Betreuungsgebühren sowohl für Kindertagesstätten als auch die Kindertagespflege stellen, wenn Sie Leistungen nach dem Bürgergeld, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz beziehen oder eine Bewilligung für Wohngeldleistungen oder Kinderzuschlag nachweisen können. Eine Gebührenbefreiung ist auch möglich, wenn das gesamte Familieneinkommen gering ist und wenn sich durch eine Gegenüberstellung von Ein- und Ausgaben gemäß § 82 SGB XII ein Übernahmeanspruch ergibt. Die entsprechenden Antragsformulare erhalten Sie auf der Internetseite des Hochtaunuskreises oder bei den Städten und Gemeinden.

Sollten Sie Fragen zum Antrag zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen haben, stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung:

Frau Schäffler
Telefon: 06172 999-5231

Frau Zimmermann
Telefon: 06172 999-5233

Frau Cremer
Telefon: 06172 999-5232

Frau Kakkar
Telefon: 06172 999-5235

Frau Pfeiffer:
Telefon: 06172/ 999-5234

E-Mail: Kinderbetreuungskosten@hochtaunuskreis.de

Sollten Sie Fragen zum Antrag zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege haben:

Frau Denfeld
Telefon: 06172 999-5241

Frau Möller
Telefon: 06172 999-5242

E-Mail: Kindertagespflege@hochtaunuskreis.de

Termine täglich von Montag–Freitag nach Vereinbarung

Übernahme Kinderbetreuungskosten Stadt Bad Homburg v.d. Höhe

Die Kindergartenplätze in Bad Homburg v.d.H. sind bis auf wenige Ausnahmen, bei denen die Kita nach einem besonderen pädagogischen Konzept arbeitet, gebührenfrei.. Es besteht die Möglichkeit, dass ebenfalls die Kinderkrippen- und Kinderhortgebühren in den Kitas aus Jugendhilfemitteln ganz oder anteilig übernommen werden. Dies gilt auch für Vollverdienende. Für die individuelle Berechnung sind einige Unterlagen von Ihnen der Steuerung Kinderbetreuung vorzulegen. Für eine Beratung wenden Sie sich bitte an das Team Steuerung Kinderbetreuung.

Kinderbetreuung@bad-homburg.de
www.bad-homburg.de/kitaverwaltung

Bildungs- und Teilhabeleistungen

Der Begriff Teilhabe bedeutet nach einer Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) das „Einbezogensein in eine Lebenssituation“. Hierbei geht es darum, Menschen aktiv zu unterstützen, damit diese am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen können. Hier sind sowohl Menschen mit Behinderung als auch mit Migrationshintergrund oder aus schwierigen sozialen Verhältnissen gemeint. Um beispielsweise Familien mit wenig Einkommen bei der Finanzierung der Ausbildung ihrer Kinder zu unterstützen und somit zu gewährleisten, dass die Kinder am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können, werden finanzielle Hilfen angeboten. Seit März 2011 kann dieses Bildungspaket beantragt werden. Anspruch auf finanzielle Unterstützung haben Kinder und Jugendliche aus Familien, die Bürgergeld, Sozialgeld, SGB-XII-Leistungen, Kinderzuschläge oder Wohngeld beziehen. Kinder und Jugendliche werden bis zum 25. Lebensjahr gefördert – einzige Ausnahme sind Leistungen für Kultur, Sport und Freizeit, da hier die Altersgrenze bei 18 Jahren liegt. Bezahlt werden beispielsweise Schulausflüge, Nachhilfeleistungen, Kosten für Beförderungsmittel, Mittagessen, aber auch Beiträge für Schwimmkurse oder Vereinssport.

Sind Sie Empfänger von Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem SGB XII, AsylbLG oder Wohngeldgesetz, steht Ihnen das Bildungs- und Teilhabepaket zu.

Ihr Ansprechpartner in der Kreisverwaltung:

Hochtaunuskreis
Der Kreisausschuss
Fachbereich BAfÖG, Wohngeld und Unterhalt
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v.d.Höhe
but@hochtaunuskreis.de

Für Leistungsbezieher nach dem Bürgergeld ist das Kommunale Jobcenter für die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes zuständig.

Hochtaunuskreis
Der Kreisausschuss
Kommunales Jobcenter Hochtaunus
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v.d.Höhe
hilfemanagement@hochtaunuskreis.de

Wohngeld

Guter Wohnraum ist teuer – für manche Bürgerinnen und Bürger leider zu teuer. Aus diesem Grund gibt es das Wohngeld. Es ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum. Wohngeld können Mieter und Eigentümer erhalten, wenn ihre Miete bzw. Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überfordert.

Wenn Mieter das Wohngeld erhalten, spricht man von Mietzuschuss, bei Eigentümern von selbstgenutztem Wohnraum wird es Lastenzuschuss genannt.

Die Zuständigkeit liegt, mit Ausnahme der Stadt Bad Homburg, beim Landkreis.

Wohngeld | Hochtaunuskreis

Bürgergeld

Seit 2023 hat das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld abgelöst.

Der Regelsatz wurde zum 1. Januar 2023 für Alleinstehende auf monatlich 502 Euro erhöht. Für Partner in der Bedarfsgemeinschaft stiegen die Beträge auf 451 Euro. Leistungsberechtigt sind erwerbsfähige Hilfsbedürftige zwischen vollendetem 15. und vor vollendetem 65. Lebensjahr. Alleinerziehende oder Eltern mit betreuungsbedürftigen Kindern fallen grundsätzlich unter das neue Leistungsrecht.

Das Bürgergeld umfasst Dienst-, Geld- und Sachleistungen. Damit sind die laufenden Kosten für Ernährung, Haushaltsenergie, Kleidung, Reparaturen und sonstige Bedürfnisse des täglichen Lebens zu bestreiten. Außerdem werden die angemessenen Unterkunftskosten einschließlich Heizung übernommen. Für bestimmte Sonderbedarfe, wie zum Beispiel mehrtägige Klassenfahrten, Erstausstattung bei Schwangerschaft oder der Geburt eines Kindes, können zusätzliche Leistungen beantragt werden.

Wenden Sie sich bei Fragen rund um die umfangreichen Regelungen und Voraussetzungen des Bürgergeldes am besten direkt an Ihre Agentur für Arbeit vor Ort. Das geschulte Personal wird Sie dort zu allen Fragen kompetent beraten können.

Ihre Ansprechpartner in der Kreisverwaltung

Im Hilfemanagement laufen alle wirtschaftlichen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Bürgergeld zusammen. Hier finden Sie Ihren Hilfemanager (zuständig für die wirtschaftliche Leistung) und Ihren persönlichen Ansprechpartner (zuständig für die Vermittlung in Arbeit).

Welcher Hilfemanager für Sie zuständig ist, hängt von Ihrem Wohnort sowie dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens ab. Einen Kontakt können Sie telefonisch über die Infothek des Kommunalen Jobcenters Telefon: 06172 999-8999 oder per E-Mail: hilfemanagement@hochtaunuskreis.de über die Anschrift herstellen.

Hochtaunuskreis

– Der Kreisausschuss –
Hilfemanagement
Ludwig-Erhard-Anlage 1–5
61352 Bad Homburg v.d. Höhe

Bitte beachten Sie, dass wir uns ausreichend Zeit für Ihr Anliegen nehmen wollen. Deshalb sollten Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.

Unterhaltsvorschuss

Beim Unterhaltsvorschuss handelt es sich um eine Sozialleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) für alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind im Haushalt.
Voraussetzung ist, dass der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nur unregelmäßigen Kindesunterhalt zahlt, wobei das Einkommen des betreuenden Elternteils sowie die Regelung zum Sorgerecht keine Rolle spielen.

Der Unterhaltsvorschuss wird ohne zeitliche Einschränkung gezahlt. Voraussetzung ist, dass der alleinerziehende Elternteil nicht im Bürgergeld-Bezug ist oder im Bürgergeld-Bezug mindestens 600€ brutto verdient.

Unterhaltsvorschuss können Alleinerziehende auch erhalten, wenn die Vaterschaft nicht festgestellt ist oder der andere Elternteil verstorben ist.

Bis zum 6. Geburtstag: 230 Euro/monatl.
Bis zum 12. Geburtstag 301 Euro/ monatl.
Bis zum 18. Geburtstag: 395 Euro/ monatl.

Unterhaltsvorschuss kann nicht gewährt werden, wenn der Allein­erziehende mit einem neuen Partner verheiratet ist und sie zusammenleben, wenn der alleinerziehende Elternteil keine Auskünfte über den anderen Elternteil erteilt oder wenn er bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils nicht mitwirkt.

Hochtaunuskreis
Der Kreisausschuss
Fachbereich BAfÖG, Wohngeld und Unterhalt
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v.d.Höhe
E-Mail: uvg@hochtaunuskreis.de