Mutterschutz

Grundsätzlich beginnt die Mutterschutzfrist sechs Wochen vor dem Entbindungstermin und endet acht Wochen – bzw. bei Früh- und  Mehrlingsgeburten 12 Wochen – nach der Geburt. Somit haben Sie einen Anspruch auf 14 bzw. 18 Wochen Mutterschutz. In dieser Zeit gilt für die werdende Mutter ein Beschäftigungsverbot sowie ein Kündigungsschutz. Die Vorschriften sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgelegt. Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Schwangeren, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Es gilt auch für Auszubildende, Praktikantinnen, Schülerinnen, Studentinnen oder Frauen, die aufgrund einer Behinderung in einer Werkstatt für Behinderte tätig sind.

Wenn das Baby früher kommt:

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Termin. Nach der Entbindung wird die Mutterschutzfrist dann einfach um den Zeitraum verlängert, der vorher aufgrund des früheren Termins nicht in Anspruch genommen werden konnte. Bei Frühgeburten (vor der 37. SSW oder Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm) wird die nicht in Anspruch genommene Frist ebenfalls auf die Schutzfrist nach der Entbindung addiert. Außerdem hat man gleichzeitig einen Anspruch auf 12 Wochen Mutterschutz nach der Geburt. Daher hat man bei Frühgeburten einen Anspruch auf insgesamt 18 Wochen Mutterschaftsgeld.

Wenn das Baby sich Zeit lässt:

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Termin, die Schutzfrist von acht Wochen nach der Geburt verkürzt sich nicht.

Mutterschafts­geld

Schwangere Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder arbeitslos gemeldet sind, befinden sich sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung im Mutterschutz. Während dieser Schutzfrist haben sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld und den Zuschuss des Arbeitgebers. Gesetzlich krankenversicherte Mütter bekommen bis zu 13 Euro am Tag oder 385 Euro pro Kalendermonat.

Mutterschutzlohn hingegen erhalten werdende Mütter, wenn sie wegen des Beschäftigungsverbots ganz oder teilweise mit der Arbeit aussetzen müssen. Die Höhe des Lohns richtet sich in der Regel nach der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor dem Monat, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.