Formalitäten nach der Geburt

Baby beim Standesamt anmelden

Melden Sie Ihren Sprössling in der ersten Woche nach seiner Geburt beim Standesamt an. Sie bekommen dann mehrere beglaubigte Geburtsurkunden ausgehändigt, die Sie für diverse Anträge benötigen. In manchen Kliniken nimmt das Sekretariat Ihnen diesen Behördengang ab.

Das brauchen Sie dazu:

• eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung der Hebamme (bei einer Hausgeburt oder der Geburt im Geburtshaus) über die Geburt.

• einen gültigen Personalausweis der Mutter und auch des Vaters.

• sind Mutter und Vater miteinander verheiratet, muss die Heiratsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift von ihr vorgelegt werden.

• sind die Eltern ledig bzw. nicht verheiratet, wird eine Geburtsurkunde der Mutter und ein Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft verlangt.

Baby beim Einwohnermeldeamt anmelden

Leider wird das Einwohnermeldeamt nicht immer automatisch vom Standesamt über den kleinen Neubürger unterrichtet. Deshalb sollten Sie der Behörde so schnell wie möglich einen Besuch abstatten – auch um Ihr Kind in die Steuerkarte eintragen zu lassen. Denn dadurch erhöht sich bei Arbeitnehmern das Nettogehalt. Für spätere Reisen können Sie sich auf dem Einwohnermeldeamt auch gleich einen Kinderausweis für Ihr Kleines ausstellen lassen. Dafür benötigen Sie ein biometrisches Passfoto.

Krankenkassen­anmeldung / Krankenversicherung des Kindes

Möglichst bald nach der Geburt müssen Sie Ihr Kind bei einer Krankenkasse bzw. Krankenversicherung anmelden. Die Art der Versicherung des Kindes richtet sich nach dem Versichertenstatus der Eltern.
Für das Kind sind daher verschiedene Möglichkeiten denkbar:
• Beitragsfreie Mitversicherung des Kindes in der Familienversicherung eines gesetzlich versicherten Elternteils;
• Private Krankenversicherung für das Kind (beitragspflichtig).

Ihre Versicherung berät Sie gerne individuell.

Lohnsteuerkarte (Änderung der Steuerfreibeträge)

Mit der Geburt eines Kindes ändern sich die Lohnsteuermerkmale der Eltern. Für jedes Kind erhalten die Eltern einen sog. Kinderfreibetrag, der sich auf die Höhe der Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) auswirkt. Der Kinderfreibetrag hat jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der Lohnsteuer.
Sofern Ihr Arbeitgeber an dem elektronischen ELStAM-Verfahren zur Feststellung der Lohnsteuerabzugsmerkmale teilnimmt, ist hierfür kein Behördengang mehr zum Finanzamt erforderlich: Nach Anmeldung der Geburt beim Standesamt erfolgt im Rahmen dieses Verfahrens seitens der Stadt- und Gemeindeverwaltungen eine direkte Datenweitergabe an die Finanzverwaltung zur Änderung der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale.

Der zusätzliche Weg zum Finanzamt wird nur dann erforderlich, wenn beispielsweise die Übertragung eines Kinderfreibetrages gewünscht ist.

Alleinerziehende Elternteile haben die Möglichkeit die Steuerklasse II beim Finanzamt zu beantragen!

Vaterschafts­anerkennung

Vater eines Kindes ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Erwarten Sie also Nachwuchs und sind nicht miteinander verheiratet, kann der werdende Vater bereits während der Schwangerschaft die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkennen. Die Anerkennung der Vaterschaft als auch die Zustimmung der Mutter kann in urkundlicher Form beim Standesamt, beim Jugendamt, beim Amtsgericht oder bei einem Notar erfolgen. Beurkundungen beim Standesamt und beim Jugendamt erfolgen kostenfrei, beim Amtsgericht und beim Notar können Gebühren anfallen.
Zur Beurkundung ist die Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel usw.) erforderlich. Bei einer vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung ist der Mutterpass vorzulegen. Das Standesamt benötigt nach der Geburt des Kindes zur Ausstellung einer Geburtsurkunde Originale der Abstammungs- oder Geburtsurkunde beider Eltern. Wenn Sie die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter beim Jugendamt beurkunden lassen wollen und im Hochtaunuskreis wohnen, wenden Sie sich zur Terminvereinbarung an urkunden@hochtaunuskreis.de

Ansprechpartner im Rathaus für Bürger/-innen der Stadt Bad Homburg v.d. H.:
Pietro Licata: A–K
Telefon: 06172 100-5018
pietro.licata@bad-homburg.de

Karin Grohmann: L–Z
Telefon: 06172 100-5019
karin.grohmann@bad-homburg.de

Gemeinsame elterliche Sorge

Nicht miteinander verheiratete Eltern können durch die Abgabe urkundlicher Sorgeerklärung eine gemeinsame elterliche Sorge installieren. Sorgeerklärungen können ebenfalls vorgeburtlich beim Jugendamt am Wohnort oder einem Notar beurkundet werden. Eine gemeinsame elterliche Sorge kann auf Antrag eines Elternteils zudem durch einen familiengerichtlichen Beschluss installiert werden, sofern dem aus Kindeswohlaspekten nichts entgegensteht. Eine gemeinsame Sorge entsteht kraft Gesetzes, sofern Eltern nach der Geburt des Kindes einander heiraten. Wenn keine oder lediglich einseitige Sorgeerklärungen abgegeben werden, steht die elterliche Sorge der Mutter alleine und in vollem Umfang zu. Diese Alleinsorge ist bei Behörden durch Vorlage eines sogenannten „Negativattestes“ zu belegen, welches der Mutter auf Antrag hin vom Jugendamt ihres Wohnortes ausgestellt wird.

Wenn Sie die gemeinsame elterliche Sorge beurkunden lassen wollen und im Hochtaunuskreis wohnen, wenden Sie sich zur Terminvereinbarung bitte an urkunden@hochtaunuskreis.de