Elternzeit
Durch die Einführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zum 01. Januar 2007 wurde die Erziehungszeit durch die Elternzeit abgelöst. Seitdem gibt es nach der Geburt eines Kindes auch kein Erziehungsgeld mehr, sondern das Elterngeld. Sowohl berufstätige Mütter als auch berufstätige Väter haben nach der Geburt eines Kindes das Recht in Elternzeit zu gehen.
Dazu bedarf es jedoch folgender Voraussetzungen:
• Sie müssen mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben
• die Erziehung und Betreuung selbst übernehmen und
• dürfen wöchentlich nicht mehr als 30 Stunden arbeiten.
Die Elternzeit beträgt insgesamt 36 Monate. Seit dem 01.07.2015 müssen Sie die Elternzeit nicht an einem Stück nehmen. Jeder Elternteil kann die ihm zustehende Elternzeit in drei Zeitabschnitten aufteilen: Zwölf Monate müssen in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen werden. Für Geburten ab dem 01.07.2015 können bis zu 24 Monate (vorher 12 Monate) Elternzeit zwischen dem dritten und der Vollendung des achten Geburtstages Ihres Kindes beansprucht werden. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist grundsätzlich unabhängig vom Bezug des Elterngeldes möglich.
Sie müssen die Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn bei Ihrem Arbeitgeber schriftlich anmelden. Für Elternzeit, die zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden soll, beträgt die Frist 13 Wochen vor deren Beginn. Es besteht demnach ein gesetzlicher Anspruch auf die Elternzeit in den ersten drei Jahren nach der Geburt eines Kindes. Es bedarf dennoch einer schriftlichen Anmeldung, auch wenn der Arbeitgeber nicht zustimmen muss. Zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes können dagegen dringende betriebliche Gründe gegen eine Elternzeit vorliegen. In einem Schreiben müssen Sie festlegen, wie Sie Ihre Elternzeit gestalten möchten. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, was Sie mit Ihrem Vorgesetzten vereinbart haben. Wenn während der laufenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird, schließt sich die Elternzeit für das weitere Kind an die abgelaufene Elternzeit des ersten Kindes an. Auch bei der Adoption oder der Pflege eines Kindes, können Eltern bis zum Ende des achten Lebensjahres des Kindes bis zu drei Jahre Elternzeit ab der Aufnahme des Kindes nehmen. Bei Mehrlingsgeburten besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes einzelne Kind. Während der Elternzeit genießen Sie einen Kündigungsschutz.
Spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer Elternzeit müssen Sie verbindlich festlegen, wie es weitergehen soll. Es ist auch möglich, die Elternzeit zwischen Mutter und Vater aufzuteilen. Möchte die Frau beispielsweise die ersten zwölf Monate zu Hause bleiben, kann der Mann sie im Anschluss daran ablösen. Die bereits genommene Elternzeit des Partners wird auf den Anspruch des anderen Elternteils nicht angerechnet. Nicht beanspruchte Elternzeit eines Elternzeitberechtigten kann umgekehrt auch nicht auf den Partner übertragen werden. Beide Elternteile können die Elternzeit aber auch gleichzeitig nehmen. Außerdem können auch Verwandte zweiten Grades, wie etwa die Großeltern, die Elternzeit beantragen, wenn Eltern aus schwerwiegenden Gründen verhindert sind, wie z.B. Erkrankung oder Tod, wenn ein Elternteil minderjährig ist oder sich im letzten bzw. vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde. Der Anspruch auf Elternzeit für Großeltern besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit für sich beansprucht. Während der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Stunden pro Elternteil zulässig