Elternzeit

Sowohl berufstätige Mütter als auch Väter haben nach der Geburt eines Kindes das Recht in Elternzeit zu gehen, um sich eine unbezahlte Auszeit vom Beruf zu nehmen. Die Elternzeit beträgt insgesamt 36 Monate. Die Mutterschutzfrist liegt innerhalb der Elternzeit.
Drei Jahre am Stück können nur vor dem dritten Geburtstag des Kindes genommen werden. Ein Teil der Elternzeit (maximal 24 Monate) kann aber auch zwischen dem dritten und achten Lebensjahr genommen werden.
Elternzeit kann auch für z.B. ein Pflegekind oder Enkelkind genommen werden. Dazu bedarf es der Erlaubnis des sorgeberechtigten Elternteils.
Auch bei der Adoption oder der Pflege eines Kindes, können Eltern bis zum Ende des achten Lebensjahres des Kindes bis zu drei Jahre Elternzeit ab der Aufnahme des Kindes nehmen.

Um Elternzeit nehmen zu können, bedarf es folgender Voraussetzungen:

• Sie müssen mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben,
• die Erziehung und Betreuung selbst übernehmen und
• dürfen wöchentlich nicht mehr als 32 Stunden arbeiten

Sie müssen die Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn bei Ihrem Arbeitgeber schriftlich anmelden. Für Elternzeit, die zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden soll, beträgt die Frist 13 Wochen vor deren Beginn.

In einem Schreiben müssen Sie festlegen, wie Sie Ihre Elternzeit gestalten möchten. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, was Sie mit Ihrem Vorgesetzten vereinbart haben.

Arbeitgeber müssen seit Januar 2024 den Beginn und das Ende einer Elternzeit an die zuständige Krankenkasse melden.

Wenn während der laufenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird, schließt sich die Elternzeit für das weitere Kind an die abgelaufene Elternzeit des ersten Kindes an. Bei Mehrlingsgeburten besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes einzelne Kind. Während der Elternzeit genießen Sie einen Kündigungsschutz.
Spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer Elternzeit müssen Sie verbindlich festlegen, wie es weitergehen soll.

Beamte, Richter und Soldaten können Elternzeit nach den jeweils entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nehmen.